”Die UN-Behindertenrechtskonvention als Fundament gleichberechtigter Teilhabe”
- Seit Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention am 24. Februar 2009 ratifiziert hat und sie am 26. März 2009 in Kraft trat, ist sie ein verbindlicher Bestandteil der deutschen Rechtsordnung.
- Sie ist kein politisches Leitbild, sondern ein völkerrechtlich bindender Menschenrechtsvertrag, der Behörden, Gerichte und Gesetzgeber verpflichtet.
“Ihr Kernanliegen ist eindeutig”
Menschen mit Behinderungen sind Träger aller Menschenrechte und haben Anspruch auf eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
- Mein Name ist Jakob Diener, ich bin nicht nur freiberuflicher Redakteur und Journalist, sondern auch ein Mensch mit 100 Prozent Geh-Behinderung.
”Die Konvention”
- Die Konvention verschiebt damit die Perspektive weg von Fürsorge und hin zu Selbstbestimmung, Autonomie und Inklusion.
- Diskriminierung aufgrund einer Behinderung ist ausdrücklich untersagt, Barrierefreiheit und Chancengleichheit sind verbindliche Handlungsaufträge an den Staat.
- Zentrale Artikel der Konvention als Argumentationsbasis im Antrag
”Mehrere Artikel der Konvention sind für einen Antrag auf soziale Teilhabe unmittelbar relevant”
- Artikel 1 definiert den Zweck der Konvention als Förderung, Schutz und Gewährleistung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten auf gleicher Grundlage mit anderen.
- Artikel 3 formuliert die Leitprinzipien, darunter Nichtdiskriminierung, volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft, Respekt vor der individuellen Autonomie und Chancengleichheit.
”Besonders praxisrelevant ist Artikel 30, der den gleichberechtigten Zugang zu kulturellem Leben, Freizeit, Erholung und Sport garantiert”
- Diese Regelungen sind keine abstrakten Formulierungen, sondern konkret einklagbare Maßstäbe, an denen sich Verwaltungsentscheidungen messen lassen müssen.
- Die Umsetzung der Konvention im deutschen Sozialrecht durch das Sozialgesetzbuch IX
- Die Grundsätze der Konvention sind systematisch in das deutsche Sozialrecht überführt worden, insbesondere in das Sozialgesetzbuch IX.
”Dieses Gesetz regelt die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und enthält den direkten sozialen Anspruch auf Leistungen, die eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern sollen”
- Damit wird aus dem menschenrechtlichen Anspruch der UN-BRK ein konkret durchsetzbarer Leistungsanspruch gegenüber dem Staat.
- Behörden sind nicht frei in ihrer Bewertung, sondern an diese Zielvorgaben gebunden.
- Das Bundesteilhabegesetz als strukturelle Reform zur Stärkung der Teilhabe
”Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde das SGB IX umfassend reformiert, um die Anforderungen der UN-BRK konsequenter umzusetzen”
- Ziel war es, Menschen mit Behinderungen aus der Fürsorge Logik der Sozialhilfe zu helfen und ihnen echte Teilhaberechte zu verschaffen.
- Das Gesetz stärkt die individuelle Bedarfsermittlung, führt das Gesamtplanverfahren verbindlich ein und eröffnet die Möglichkeit, Leistungen als Persönliches Budget zu erhalten.
- Der Mensch mit Behinderung wird damit nicht mehr als Leistungsempfänger verwaltet, sondern als selbst bestimmter Akteur in eigener Sache anerkannt.
”Was unter sozialer Teilhabe rechtlich zu verstehen ist”
- Die soziale Teilhabe umfasst weit mehr als bloße Unterstützung im Alltag.
- Sie bezieht sich auf alle Maßnahmen, die notwendig sind, um ein selbst bestimmtes Leben mitten in der Gesellschaft zu führen.
- Dazu gehören Assistenzleistungen, Hilfen zur Mobilität, Unterstützung bei Kommunikation, Hilfsmittel, Anpassungen des Wohnraums und Maßnahmen zur Förderung lebenspraktischer Fähigkeiten.
- Entscheidend ist, dass der Leistungskatalog nicht abschließend ist.
- Maßgeblich ist allein der individuelle Bedarf, der sich aus der konkreten Lebenssituation ergibt.
”Genau hier greift der Gedanke der UN-BRK”
- Nicht der Mensch muss sich den Strukturen anpassen, sondern die Strukturen müssen Teilhabe ermöglichen.
- Der Weg zum Antrag und die Rolle des Gesamtplanverfahrens
- Ein Antrag auf Leistungen zur sozialen Teilhabe wird beim zuständigen Rehabilitationsträger gestellt, in der Regel bei der Eingliederungshilfe des Sozialamtes.
- Nach Antragstellung erfolgt eine systematische Bedarfsermittlung im sogenannten Gesamtplanverfahren.
- Hier wird detailliert erfasst, welche Einschränkungen im Alltag bestehen und welche Unterstützung erforderlich ist, um eine gleichberechtigte Teilhabe sicherzustellen.
- Ärztliche Befunde, Diagnosen und konkrete Schilderungen der Lebenssituation sind dabei von zentraler Bedeutung.
- Der Antrag sollte ausdrücklich darlegen, warum die beantragten Leistungen notwendig sind, um die in der UN-BRK garantierte Teilhabe tatsächlich zu verwirklichen.
”Warum die Berufung auf die UN-BRK im Antrag strategisch entscheidend ist”
- Die ausdrückliche Bezugnahme auf die UN-Behindertenrechtskonvention verleiht einem Antrag eine zusätzliche rechtliche Tiefe.
- Sie macht deutlich, dass es nicht nur um eine Sozialleistung, sondern um die Verwirklichung eines Menschenrechts geht.
- Behörden sind verpflichtet, ihre Entscheidungen konventionskonform auszulegen.
- Wird eine Leistung mit der Begründung abgelehnt, sie sei „nicht erforderlich“ oder „nicht vorgesehen“, kann genau hier angesetzt werden:
- Wenn ohne diese Leistung keine gleichberechtigte Teilhabe möglich ist, widerspricht die Ablehnung dem Sinn und Zweck der Konvention und den Vorgaben des SGB IX.
”Soziale Teilhabe als einklagbares Recht und nicht als Gnadenleistung”
- Der entscheidende Gedanke hinter allen genannten Regelungen ist, dass soziale Teilhabe kein Entgegenkommen des Staates darstellt, sondern ein einklagbarer Rechtsanspruch ist.
- Die Kombination aus UN-BRK, SGB IX und Bundesteilhabegesetz schafft eine klare Rechtslage:
- Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf die Unterstützung, die sie benötigen, um gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
- Dieser Anspruch ist individuell, bedarfsorientiert und rechtlich durchsetzbar.
- Genau darauf sollte sich jeder Antrag ausdrücklich stützen.



